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   BFH, 13.10.1971 - I R 96/69   

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BFH, 13.10.1971 - I R 96/69 (https://dejure.org/1971,761)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1971 - I R 96/69 (https://dejure.org/1971,761)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 - I R 96/69 (https://dejure.org/1971,761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 425
  • DB 1972, 611
  • BStBl II 1972, 97
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.05.1969 - I R 77/67

    Kapitalgesellschaft - Verschmelzende Umwandlung - Alleiniger Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 13.10.1971 - I R 96/69
    Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung an seiner Entscheidung I R 77/67 vom 14. Mai 1969 (BFH 96, 168, BStBl II 1969, 598) fest, daß § 15 Abs. 2 KStG auch auf die verschmelzende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ihren alleinigen Gesellschafter (in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft) anwendbar ist.

    Der vorliegende Streitfall solle dem BFH Gelegenheit geben, seine im Urteil I R 77/67 vom 14. Mai 1969 (BFH 96, 168, BStBl II 1969, 598) getroffene Entscheidung noch einmal im Hinblick auf die Vorschriften des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 14. August 1969 (UmwStG 1969, BStBl I 1969, 498) zu überprüfen.

    Treffe die Auffassung des BFH im Urteil I R 77/67 (a. a. O.) zu, hätte es für den Fall der verschmelzenden Umwandlung einer besonderen Regelung im UmwStG 1969 nicht bedurft.

    Die Begründung des BFH-Urteils I R 77/67 (a. a. O.) sei geeignet, Zweifel dahin auszulösen, wie die im Betriebsvermögen der untergehenden Kapitalgesellschaft liegenden stillen Reserven bei der übernehmenden Gesellschaft steuerrechtlich zu behandeln seien, ob insbesondere ihre endgültige Freistellung von der Körperschaftsteuer gewollt sei.

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf dieses Urteil und auf sein Urteil I R 77/67 (a. a. O.) Bezug.

  • RFH, 06.07.1943 - I 134/42
    Auszug aus BFH, 13.10.1971 - I R 96/69
    Fehlt es an einer Gegenleistung wie im Falle der Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine von ihren Gesellschaftern gebildete Personengesellschaft oder im Falle der Übernahme des Vermögens der untergehenden Kapitalgesellschaft im ganzen durch den alleinigen Gesellschafter, so ist als Gegenleistung nach dem Urteil des RFH I 25/40 vom 27. Februar 1940 (RStBl 1940, 527) die Summe der Teilwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter, nach dem RFH-Urteil I 134/42 vom 6. Juli 1943 (RStBl 1943, 758) der Teilwert der untergehenden Gesellschaftsrechte anzusetzen, da dieser der Summe der Teilwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter nicht zu entsprechen braucht, -- keinesfalls dagegen die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen der untergehenden Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter, wie das FA im Streitfalle angenommen hat.

    Dieser durch § 238 AktG 1937 neu geschaffenen, in § 15 Abs. 2 KStG 1934 (noch) nicht berücksichtigten Rechtslage trug der RFH im Urteil I 134/42 (a. a. O.) Rechnung.

  • RFH, 27.02.1940 - I 25/40
    Auszug aus BFH, 13.10.1971 - I R 96/69
    Fehlt es an einer Gegenleistung wie im Falle der Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine von ihren Gesellschaftern gebildete Personengesellschaft oder im Falle der Übernahme des Vermögens der untergehenden Kapitalgesellschaft im ganzen durch den alleinigen Gesellschafter, so ist als Gegenleistung nach dem Urteil des RFH I 25/40 vom 27. Februar 1940 (RStBl 1940, 527) die Summe der Teilwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter, nach dem RFH-Urteil I 134/42 vom 6. Juli 1943 (RStBl 1943, 758) der Teilwert der untergehenden Gesellschaftsrechte anzusetzen, da dieser der Summe der Teilwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter nicht zu entsprechen braucht, -- keinesfalls dagegen die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen der untergehenden Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter, wie das FA im Streitfalle angenommen hat.
  • BFH, 14.06.1984 - I R 79/80

    Ausbuchung - Gewinnmindernde Ausbuchung - Umwandlung einer GmbH - Umwandlung auf

    b) Im BFH-Urteil vom 13. Oktober 1971 I R 96/69 (BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97) hielt der Senat nach nochmaliger Prüfung an seiner Auffassung in der Entscheidung in BFHE 96, 168, BStBl II 1969, 598 fest, daß § 15 Abs. 2 KStG auch auf die verschmelzende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ihren alleinigen Gesellschafter (in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft) anwendbar sei.

    c) Die Entscheidung in BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97 stieß hauptsächlich auf die Kritik von Hübl (Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht - JbFSt - 1972/1973, 181); er machte geltend, daß der Gesetzgeber des UmwStG 1969 von der Nichtanwendbarkeit des § 15 Abs. 2 KStG im Falle der verschmelzenden Umwandlung ausgegangen sei.

    Wie diese Besteuerung zu geschehen habe, hat der Senat im Urteil in BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97 ausdrücklich offengelassen (vgl. auch Urteil vom 22. November 1972 I R 80/72, BFHE 108, 100, BStBl II 1973, 249).

  • BFH, 24.01.1979 - I R 202/75

    Umwandlungs-Steuergesetz - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft -

    Keinesfalls ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen der schwindenden Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter anzusetzen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1971 I R 96/69, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97).
  • BFH, 06.12.1972 - I R 182/70

    Keine Anwendung des § 6b EStG auf Gewinne aus dem Liquidationserlös einer

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur körperschaftsteuerrechtlichen Beurteilung der verschmelzenden Umwandlung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1971 I R 96/69, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97) kann auf den Fall des Untergangs der Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital einer aufgelösten und abgewickelten Kapitalgesellschaft nicht bezogen werden, zu welchem der erkennende Senat auch im Urteil vom 8. Dezember 1971 I R 164/69 (BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229) Ausführungen gemacht hat.
  • BFH, 30.04.1975 - I R 41/73

    Personengesellschaft - Gewährung von Gesellschaftsrechten - Einbringung in

    Es muß insoweit das gleiche gelten, was § 15 Abs. 2 KStG ausdrücklich für den Fall vorschreibt, daß das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergeht (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1971 I R 96/69, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97, vom 25. Mai 1962 I 155/59 U, BFHE 75, 231, BStBl III 1962, 351).
  • BFH, 30.10.1973 - I R 38/70

    Kapitalgesellschaft - Beschränkte Steuerpflicht - Betriebsvermögen - Übertragung

    Der in § 15 Abs. 2 KStG enthaltene Rechtsgedanke, nach dem der in Umwandlungsfällen beim Übergang des Betriebsvermögens sich ergebende Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen für die Besteuerung ausscheiden soll, wird zwar vom BFH in gewissen Beziehungen über den Wortlaut der Vorschrift hinaus angewendet (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1971 I R 96/69, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97).
  • BFH, 22.11.1972 - I R 80/72

    Verschmelzende Umwandlung - Kapitalgesellschaft - Verteilung des

    Daß die Klägerin auf Verlangen des FA einen zusätzlichen Aktivposten "Arbeitspotential" angesetzt habe, stehe dem nicht entgegen (Hinweis auf § 348 Abs. 2 AktG 1965 sowie auf die Anmerkung von --w-- zum Urteil des BFH I R 96/69 vom 13. Oktober 1971, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97, in DStZ, Ausgabe A, 1972 S. 141, 142).
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